Das Verschulden des Beschuldigten wurde gerade noch als leicht qualifiziert. Er hatte ausserdem beim Betäubungsmittelhandel eine untergeordnete Stellung inne und bewahrte die Drogen zur Finanzierung seines eigenen Konsums auf und nicht, um sich im grossen Stil zu bereichern. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine solch gravierende Straftat, dass daraus gefolgert werden müsste, der Beschuldigte stelle ein ernstzunehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt gleichermassen für den sog. Schengenraum. Eine Ausschreibung im ganzen Schengenraum würde den Beschuldigten überdies sehr hart treffen.