Der Beschuldigte weist bezüglich des qualifizierten Betäubungsmitteldeliktes jedoch keine einschlägige Vorstrafe auf. Auch bei der Prognosebeurteilung gilt, dass dem Beschuldigten im Strafregister gelöschte Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren einschliesslich der Untersuchungshaft eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten erzielt hat, so dass unwahrscheinlich ist, dass es zu einem vergleichbaren Delikt kommen wird. Auch vor Kantonsgericht brachte der Beschuldigte seine Reue glaubhaft zum Ausdruck.