3.4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte erfüllt damit das Kriterium nach Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung (Verurteilung in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist). Der Beschuldigte weist bezüglich des qualifizierten Betäubungsmitteldeliktes jedoch keine einschlägige Vorstrafe auf.