O., S. 11). Im Einzelfall kann es geboten sein, auf eine SIS-Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit z.B. aus beruflichen oder familiären Gründen unverhältnismässig wäre (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 50/2018/33 vom 9.4.2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 10 f., vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 6B_572/2019 8.4.2020 E. 3.2.2). 3.4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art.