122 StGB) keine SIS-Ausschreibung erfolgen könnte. Dies wäre mit der Verpflichtung der Schweiz, im Geltungsbereichs des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren, kaum zu vereinbaren (vgl. dazu etwa BVGE 2011/48 E. 6.1 sowie weiterführend Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss., St. Gallen 2010, vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 50/2018/33 vom 9.4.2019). Eine Ausschreibung im SIS setzt jedenfalls voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [