| | Entscheid: | 3.4 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. 3.4.1. Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung ausgesprochen, so prüft das urteilende Gericht deren Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS (Art. 2 [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4]). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung [Abl.