{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-5_2020-07-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10839", "Checksum": "c6f7858cec040d116b8a1897b440edcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 5", "2020 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ausschreibung im SIS wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).\r\n\r\nAuch wenn letzteres Kriterium erfüllt ist, darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. | Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:39", "Checksum": "6992d23491141d1ebd368b8508aeb193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)\nRegeste:\nDie Ausschreibung im SIS wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).\r\n\r\nAuch wenn letzteres Kriterium erfüllt ist, darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. | Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung. | Strafrecht\n\n Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im SIS vorzunehmen sein. Vom Beschuldigten geht jedoch, wie ausgeführt, keine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Schengenraum aus. Angesichts der in dieser Art einmaligen Tat, der guten Prognose und der in der Schweiz lebenden Tochter erweist sich eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig. Von einer Ausschreibung im SIS ist hier daher – ausnahmsweise – abzusehen. |"}