{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-5_2020-07-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10839", "Checksum": "c6f7858cec040d116b8a1897b440edcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 5", "2020 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)\nRegeste:\nDie Ausschreibung im SIS wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).\r\n\r\nAuch wenn letzteres Kriterium erfüllt ist, darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. | Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung. | Strafrecht\n\n Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 13). Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 97). Zu prüfen ist dabei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt (vgl. Art. 21 sowie Art. 24 Abs. 1 SIS-Verordnung; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d N 97; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11; BVGer F-953/2017 vom 20.12.2018 E. 7.3). Dabei kann nach Auffassung des Kantonsgerichts von einer Ausschreibung auch trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung abgesehen werden, wenn sie sich als unverhältnismässig erweist (Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11). Im Einzelfall kann es geboten sein, auf eine SIS-Ausschreibung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit z.B. aus beruflichen oder familiären Gründen unverhältnismässig wäre (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 50/2018/33 vom 9.4.2019). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 10 f., vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 6B_572/2019 8.4.2020 E. 3.2.2). 3.4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte erfüllt damit das Kriterium nach Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung (Verurteilung in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist). Der Beschuldigte weist bezüglich des qualifizierten Betäubungsmitteldeliktes jedoch keine einschlägige Vorstrafe auf. Auch bei der Prognosebeurteilung gilt, dass dem Beschuldigten im Strafregister gelöschte Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren einschliesslich der Untersuchungshaft eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten erzielt hat, so dass unwahrscheinlich ist, dass es zu einem vergleichbaren Delikt kommen wird. Auch vor Kantonsgericht brachte der Beschuldigte seine Reue glaubhaft zum Ausdruck. Es handelte sich um eine gravierende, aber auch einmalige Entgleisung des Beschuldigten. Seit dem Vorgefallenen ist er in strafrechtlicher Hinsicht – soweit bekannt – nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat glaubhaft versichert, keine Drogen mehr zu konsumieren. Der Beschuldigte pflegt gefestigte familiäre Beziehungen und befindet sich im Aufbau eines eigenen Geschäfts. Seine Prognose ist nach dem Gesagten nicht nur als nicht ungünstig, sondern als gut zu beurteilen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde gerade noch als leicht qualifiziert. Er hatte ausserdem beim Betäubungsmittelhandel eine untergeordnete Stellung inne und bewahrte die Drogen zur Finanzierung seines eigenen Konsums auf und nicht, um sich im grossen Stil zu bereichern. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine solch gravierende Straftat, dass daraus gefolgert werden müsste, der Beschuldigte stelle ein ernstzunehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt gleichermassen für den sog. Schengenraum. Eine Ausschreibung im ganzen Schengenraum würde den Beschuldigten überdies sehr hart treffen. Er pflegt den Kontakt zu seiner Tochter in der Schweiz regelmässig, was durch die Ausschreibung im SIS zweifellos erschwert würde. Er ist ausserdem im Begriff, ein international tätiges Geschäft mit Sportartikel aufzubauen. Die entsprechende GmbH und die Marke hat er in Deutschland eingetragen. Zudem bezieht er Einkommen aus einem von ihm als Geschäftsführer in Deutschland betriebenen Immobilienservice. Sein Neustart in Deutschland würde ihm durch die Ausschreibung verunmöglicht. Dadurch würde er auch Gefahr laufen, die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für seine Kinder gar nicht mehr leisten zu können. Zweifellos wird bei schweren Betäubungsmitteldelikten, wie dem vorliegenden, in Beachtung des als hochwertig zu qualifizierenden Rechtsguts der Gefährdung der Gesundheit von vielen Menschen regelmässig auch die"}