{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-5_2020-07-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10839", "Checksum": "c6f7858cec040d116b8a1897b440edcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 5", "2020 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).\r\n\r\nAuch wenn letzteres Kriterium erfüllt ist, darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. | Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:39", "Checksum": "6992d23491141d1ebd368b8508aeb193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.07.2020 4M 20 5 (2020 II Nr. 10)\nRegeste:\nDie Ausschreibung im SIS wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).\r\n\r\nAuch wenn letzteres Kriterium erfüllt ist, darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. | Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | 3.4 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. 3.4.1. Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung ausgesprochen, so prüft das urteilende Gericht deren Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS (Art. 2 [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4]). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung [Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]; Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 20 und Art. 22a Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro vom 8.3.2013 [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]; Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 3 ff.). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGer-Urteil 6B_509/2019 vom 29.8.2019 E. 3.3). Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinn von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden BGer-Urteil 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Das Bundesverwaltungsgericht versteht Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in steter Praxis so, dass darunter Straftaten fallen, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind (vgl. etwa BVGer-Urteile F-953/2017 vom 20.12.2018 E. 7, C-7594/2014 vom 12.4.2016 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.3 und E. 8.5). Das Obergericht des Kantons Zürich geht indes davon aus, massgebend sei, ob der abstrakte Strafrahmen eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aufweise, wobei die konkrete Strafhöhe aber ein tauglicheres Abgrenzungskriterium darstelle (vgl. OGer ZH SB180218 vom 5.11.2018 E. VII.2 sowie SB170246 vom 6.12.2017 E.III.3; zustimmend Zurbrügg/Hruschka, Basler Komm., 4. Aufl., vor Art. 66a-66d N 95 sowie Schneider/Gfeller, S. 8 f.). Der Wortlaut des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung lässt verschiedene Interpretationen zu. Das Abstellen auf eine abstrakte einjährige Mindeststrafe hätte jedoch zur Folge, dass bei diversen Anlassdelikten (inkl. Verbrechen wie z.B. schwere Körperverletzung, vgl. Art. 66a lit. b i.V.m. Art. 122 StGB) keine SIS-Ausschreibung erfolgen könnte. Dies wäre mit der Verpflichtung der Schweiz, im Geltungsbereichs des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren, kaum zu vereinbaren (vgl. dazu etwa BVGE 2011/48 E. 6.1 sowie weiterführend Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss., St. Gallen 2010, vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 50/2018/33 vom 9.4.2019). Eine Ausschreibung im SIS setzt jedenfalls voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20.12.2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 11). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des"}