19 Abs. 3 StGB bleibt nach dem Gesagten somit möglich. Zum gleichen Ergebnis gelangte – wenn auch unter dem Titel der Rechtswidrigkeit bzw. Notwehr – das Obergericht Schaffhausen (OGE 50/2019/24 vom 26.5.2020), wonach sich der Beschuldigte nicht auf Art. 13 StGB berufen könne, wenn es sich um einen wahnhaft bedingten Irrtum handle, der gerade im schuldausschliessenden psychischen Zustand des Beschuldigten begründet sei (a.a.O. E. 6.7; siehe ferner Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, Rz. 37 f.). |