3.4.3. Vorliegend kann demnach offenbleiben, ob der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht – die Tat in Putativnotwehr begangen hat. Die zur Annahme eines solchen Rechtfertigungsgrunds angeführten Wahrnehmungen des Beschuldigten waren unzweifelhaft Ausdruck seiner im Tatzeitpunkt vorliegenden schweren psychischen Störung, die zu seiner Schuldunfähigkeit führten. Die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB bleibt nach dem Gesagten somit möglich.