Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 StGB nicht entnommen werden kann, ob für die Anordnung therapeutischer und sichernder Massnahmen bei schuldunfähigen Personen stets eine tatbestandswidrige und rechtswidrige Anlasstat vorliegen muss. Die Auslegung der Norm hat ergeben, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. 3.4.3. Vorliegend kann demnach offenbleiben, ob der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht – die Tat in Putativnotwehr begangen hat.