Auch ist nach wie vor vorausgesetzt, dass die Anlasstat gerade Ausdruck der besonderen, sich aus der psychischen Störung ergebenden Sozialgefährlichkeit des Täters ist. 3.4.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 StGB nicht entnommen werden kann, ob für die Anordnung therapeutischer und sichernder Massnahmen bei schuldunfähigen Personen stets eine tatbestandswidrige und rechtswidrige Anlasstat vorliegen muss.