Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit in jenen Fällen, in denen sich dessen Fehlen aus dem Schuldausschlussgrund ergibt, ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb vertretbar. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Erfordernis einer zumindest tatbestandsmässigen Anlasstat weiterhin die Funktion einer Eintrittsschwelle in das Strafrecht zukommt. Auch ist nach wie vor vorausgesetzt, dass die Anlasstat gerade Ausdruck der besonderen, sich aus der psychischen Störung ergebenden Sozialgefährlichkeit des Täters ist.