O., § 8 N 19 ff). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei zumindest teilweise schuldfähigen Tätern die stationäre therapeutische Massnahme, die nach der Konzeption des Strafgesetzbuchs jedenfalls zum Teil an die Stelle der Strafe tritt (vgl. Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB), auch Strafzwecke im engeren Sinn ersetzt. Bei gänzlich schuldunfähigen Tätern fällt dieser Aspekt der Massnahme mangels Vorwerfbarkeit jedoch ausser Betracht. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit in jenen Fällen, in denen sich dessen Fehlen aus dem Schuldausschlussgrund ergibt, ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb vertretbar.