Aus der Fremdgefährdung lässt sich überdies nicht ohne weiteres auf eine die Fürsorgerische Unterbringung rechtfertigende Selbstgefährdung schliessen (BGE 145 III 441 E. 8.3 f., 138 III 593 E. 3). Dass Kantonsgericht verkennt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden – verzichtet man auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit der Anlasstat – eine strafrechtliche Sanktion Anwendung findet, ohne dass der Täter tatbestandliches Unrecht begangen hätte (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 19 ff).