426 ZGB ist dazu nicht geeignet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese zivilrechtliche Massnahme keine Anwendung finden, wenn sie sich allein auf die vom Betroffenen ausgehende Fremdgefährdung stützt. Aus der Fremdgefährdung lässt sich überdies nicht ohne weiteres auf eine die Fürsorgerische Unterbringung rechtfertigende Selbstgefährdung schliessen (BGE 145 III 441 E. 8.3 f., 138 III 593 E. 3).