Anders zu entscheiden hiesse, Täter, deren psychische Störung so tiefgreifend ist, dass sie neben der Schuld auch die Rechtswidrigkeit der von ihm begangenen Tat entfallen lassen, von Anwendungsbereich strafrechtlicher Massnahmen auszuschliessen. Damit würde gerade jenen Personen eine therapeutische oder sichernde Massnahme versagt, bei denen diese am dringendsten angezeigt wäre, fehlt ihnen doch aufgrund ihrer psychischen Störung die Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihres Tuns. Ausserstrafrechtliche Vorkehren vermöchten eine solche Lücke nicht zu schliessen. Namentlich die Fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB ist dazu nicht geeignet.