Denn würde man krankheitsbedingte Irrtümer aufgrund von Wahnvorstellungen zum Anlass nehmen, die Massregel nicht anzuordnen, so würde sie gerade auf objektiv besonders gefährliche Personen nicht angewendet (Eschelbach, a.a.O.). Anders zu entscheiden hiesse, Täter, deren psychische Störung so tiefgreifend ist, dass sie neben der Schuld auch die Rechtswidrigkeit der von ihm begangenen Tat entfallen lassen, von Anwendungsbereich strafrechtlicher Massnahmen auszuschliessen.