Nach überwiegender Meinung ist diese Ansicht durch den Schutzzweck des § 63 StGB gerechtfertigt. Die Anordnung von therapeutischen Massnahmen dient primär dem Schutz der Öffentlichkeit und nicht der Bestrafung des Täters. Deshalb sollen besonders gefährliche Täter vom Anwendungsbereich der Vorschrift gerade nicht ausgenommen werden. Denn würde man krankheitsbedingte Irrtümer aufgrund von Wahnvorstellungen zum Anlass nehmen, die Massregel nicht anzuordnen, so würde sie gerade auf objektiv besonders gefährliche Personen nicht angewendet (Eschelbach, a.a.O.).