2016, § 63 StGB N 44). Eine allgemeine Fehlvorstellung ist nicht auf den krankhaften Geisteszustand zurückzuführen, sondern hätte auch einem "gesunden" Täter unterlaufen können. Allgemeine Fehlvorstellungen dürfen danach – auch bei einem Schuldunfähigen – nicht zur Unterbringung führen, es sei denn, die Tat bildet auch in der vom Täter irrtümlich angenommenen konkreten Gestalt immer noch eine taugliche Grundlage zur Unterbringung (Kaspar, in: Satzger/Schluckbier/Widmaier [Hrsg.], StGB Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 63 StGB N 14; Schöch, a.a.O., § 63 N 45).