Dieses Ergebnis entspricht vereinzelt bereits der Rechtsprechung kantonaler Gerichte (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2019/24 vom 26.5.2020 E. 6) sowie dem überwiegenden Teil der deutschen Strafrechtslehre zur analogen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland. Dort geht die herrschende Meinung zwar davon aus, dass eine therapeutische Massnahme nach § 63 StGB eine rechtswidrige Anlasstat voraussetze. Bei Vorliegen eines Irrtums, bei dem die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen könnte, ist gemäss der herrschenden Meinung indes zwischen allgemeinen und krankheitsbedingten Fehlvorstellungen zu unterscheiden (u.a. Schöch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2016, § 63 StGB N 44).