19 Abs. 3 StGB ausgeschlossen sein soll, kann gesetzgeberisch nicht gewollt sein. Vielmehr ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm und die vornehmliche Ausrichtung des Massnahmenrechts auf die Spezialprävention davon auszugehen, dass damit auch schuldunfähige Täter erfasst werden sollten, deren psychische Störung sich nicht nur negativ auf deren Schuldfähigkeit, sondern auch auf die Rechtswidrigkeit der von ihnen begangenen Straftat auswirkte.