2019, Art. 59 StGB N 69a m.H.), zumal dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit in einer konkreten Tat manifestiert hat. Vor allem in diesen Fällen dürfte es aber am häufigsten vorkommen, dass die psychische Störung die Vorstellung des Täters derart beeinflusst, dass dessen Handlungen die Rechtswidrigkeit abgesprochen werden muss. Dass gerade in diesen wichtigsten Fällen die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB ausgeschlossen sein soll, kann gesetzgeberisch nicht gewollt sein.