Bei dieser Ausgangslage wäre es sinnwidrig, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Anordnung von Massnahmen bei Tätern, die aufgrund ihrer zur Schuldunfähigkeit führenden psychischen Störung nicht rechtswidrig gehandelt haben, nicht vor Augen gehabt. Es ist darauf hinzuweisen, dass gerade von Tätern, die gestützt auf eine krankhaft bedingte Wahnvorstellung eine schwere Straftat begehen, unbehandelt zumeist eine besonders ausgeprägte Rückfallgefahr ausgeht. Namentlich an paranoider Schizophrenie leidende Personen weisen ein deutlich erhöhtes Gewaltrisiko auf (vgl. Heer/Habermeyer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art.