Dies ergibt sich, wie dargelegt (vorne E. 3.4.2.2), im Übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Botschaft zum Entwurf des Strafgesetzbuchs von 1918 nannte dies explizit als Grund dafür, das Strafgericht und nicht zivilrechtliche oder Administrativbehörden über die Unterbringung dieser Personen entscheiden zu lassen, falls eine solche angezeigt ist. Bei dieser Ausgangslage wäre es sinnwidrig, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Anordnung von Massnahmen bei Tätern, die aufgrund ihrer zur Schuldunfähigkeit führenden psychischen Störung nicht rechtswidrig gehandelt haben, nicht vor Augen gehabt.