Im Vordergrund stehen hier vielmehr die psychischen Defizite des Täters und die sich daraus ergebende Rückfallprognose. Nachdem therapeutische und sichernde Massnahmen in erster Linie der Deliktsverhütung dienen, sind die Gründe dafür, nach Art. 19 Abs. 3 StGB die Anordnung strafrechtlicher Massnahmen auch bei vollumfänglich schuldunfähigen Tätern zur Anwendung bringen zu lassen, vorrangig im damit angestrebten Schutz der öffentlichen Sicherheit zu sehen. Dies ergibt sich, wie dargelegt (vorne E. 3.4.2.2), im Übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm.