O., § 8 N 11 ff.). Als Anordnungskriterium von Behandlungsmassnahmen beschränkt sich ihr Gehalt neben ihrer Funktion als Anknüpfungspunkt für das Strafrecht jedoch weitestgehend auf die daraus abzuleitenden Erkenntnisse für die Legalprognose des Betroffenen. Für die konkrete Wahl der im Einzelfall angezeigten Massnahme wie auch namentlich für die Bemessung der Massnahmendauer spielt sie – anders als bei der Bemessung der Strafe – nur eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund stehen hier vielmehr die psychischen Defizite des Täters und die sich daraus ergebende Rückfallprognose.