59 und 63 StGB), einer Abhängigkeit (Art. 60 und 63 StGB) oder einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB). Der Anlasstat kommt im Massnahmenrecht nach dem Gesagten nicht die gleiche Bedeutung zu, wie im übrigen Bereich des Strafrechts. Zwar ist sie unabdingbare Voraussetzung jeder kriminalrechtlichen Sanktion und muss ihr überdies Symptomcharakter für die vom Täter ausgehende Rückfallgefahr zukommen (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 8 N 11 ff.).