Bei den strafrechtlichen Behandlungsmassnahmen – um die es im hier massgeblichen Zusammenhang geht – soll die deliktpräventive Wirkung in erster Linie durch eine therapeutische Einwirkung auf den Täter erreicht werden. Im Gegensatz zur Strafe bildet bei diesen Massnahmen neben der Anlasstat deshalb stets eine ausgeprägte Rückfallgefahr des Straftäters Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Sanktion. Die besondere Sozialgefährlichkeit des Täters muss überdies in einem (behandlungsbedürftigen) psychischen Defektzustand desselben gründen, sei es in Form einer schweren psychischen Störung (Art. 59 und 63 StGB), einer Abhängigkeit (Art.