Wie das Gesetz an dieser Stelle deutlich macht, besteht der den therapeutischen und sichernden Massnahmen eigene Zweck in der Deliktsverhütung, genauer: in der Spezialprävention (Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Vor Art. 56 StGB N 2 ff.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 8 N 2; BGE 137 IV 201 E. 1.3). Ihr oberstes Ziel und gleichzeitig Legitimationsgrundlage für diese Form kriminalrechtlicher Sanktionen ist der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Delikten des Täters. Bei den strafrechtlichen Behandlungsmassnahmen – um die es im hier massgeblichen Zusammenhang geht – soll die deliktpräventive Wirkung in erster Linie durch eine therapeutische Einwirkung auf den Täter erreicht werden.