19 Abs. 3 StGB ist demnach das teleologische Element entscheidend. Den therapeutischen und sichernden Massnahmen kommt im dualistischen Sanktionensystem des schweizerischen Strafrechts eine besondere, über die herkömmliche Sanktionsform der Strafe hinausreichende Bedeutung zu. Dies findet in Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB seinen Ausdruck, der festhält, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Wie das Gesetz an dieser Stelle deutlich macht, besteht der den therapeutischen und sichernden Massnahmen eigene Zweck in der Deliktsverhütung, genauer: in der Spezialprävention (Heer, Basler Komm., 4. Aufl.