, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 45). Die strafprozessualen Vorschriften zum Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person bringen zur hier interessierenden Frage ebenso wenig Klarheit. Art. 375 Abs. 1 StPO hält fest, dass das Gericht die beantragte oder eine andere Massnahme anordnet, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Darüber, ob die "Täterschaft" die Rechtswidrigkeit der Anlasstat miteinschliesst, leistet das Gesetz keinen Aufschluss. 3.4.2.4. Für die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ist demnach das teleologische Element entscheidend.