Straftäters doch in sämtlichen denkbaren Fällen in erster Linie auf dessen fehlende Schuldfähigkeit und nur ausnahmsweise zusätzlich auf die fehlende Rechtswidrigkeit der Tat zurückzuführen sein. Dafür, dass die Anordnungsvoraussetzungen der therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung nicht nur was die Schuldfähigkeit betrifft, sondern auch darüber hinaus losgelöst von den Voraussetzungen der Strafen im engeren Sinne zu beurteilen sind, spricht im Übrigen, dass diese in den Art. 56, 59 ff. und 64 StGB umfassend separat geregelt sind. Es ist demnach fraglich, ob es der Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 StGB in dieser Form überhaupt bedurft hätte (vgl. Bommer/Dittmann, Basler Komm., 4. Aufl.