Dass die Möglichkeit der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen für schuldunfähige Straftäter im Gesetz unter der Marginalie "Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit" und nicht (auch) unter dem Titel der Rechtswidrigkeit geregelt wird, könnte dafür sprechen, dass bei der Anlasstat als Voraussetzung der therapeutischen und sichernden Massnahmen einzig auf das Erfordernis der Schuldfähigkeit, nicht jedoch auf jenes der Rechtswidrigkeit verzichtet werden sollte. Indes ist anzunehmen, dass die systematische Einordnung der entsprechenden Vorschrift vielmehr praktischen Gründen geschuldet ist, dürfte die fehlende Strafbarkeit eines psychisch schwer gestörten und behandlungsbedürftigen