Keine eindeutigen Schlüsse zur Frage, ob die fehlende Rechtswidrigkeit der Anlasstat die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme in allen Fällen ausschliesst, lässt sich sodann aus der Gesetzessystematik ableiten. Dass die Möglichkeit der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen für schuldunfähige Straftäter im Gesetz unter der Marginalie "Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit" und nicht (auch) unter dem Titel der Rechtswidrigkeit geregelt wird, könnte dafür sprechen, dass bei der Anlasstat als Voraussetzung der therapeutischen und sichernden Massnahmen einzig auf das Erfordernis der Schuldfähigkeit, nicht jedoch auf jenes der Rechtswidrigkeit verzichtet werden sollte.