Aus den amtlichen Bulletins von National- und Ständerat über die Beratung des heute geltenden Strafgesetzbuchs ergeben sich keine massgebenden Erkenntnisse zur Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB (AB Ständerat 1999 S. 1111, AB Nationalrat 2001 S. 553 f., AB Ständerat 2001 S. 508). 3.4.2.3. Keine eindeutigen Schlüsse zur Frage, ob die fehlende Rechtswidrigkeit der Anlasstat die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme in allen Fällen ausschliesst, lässt sich sodann aus der Gesetzessystematik ableiten.