19 Abs. 3 StGB überführt. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.) erwähnt zwar an verschiedener Stelle die Möglichkeit, Massnahmen auch bei schuldunfähigen Tätern anzuordnen (S. 1985, 2068 f., 2095 und 2098). Die Bestimmung des heutigen Art. 19 Abs. 3 StGB wird dort indes nicht kommentiert. Aus den amtlichen Bulletins von National- und Ständerat über die Beratung des heute geltenden Strafgesetzbuchs ergeben sich keine massgebenden Erkenntnisse zur Auslegung von Art.