Weder der Angeschuldigte noch der Verteidiger würden sich zudem künftig leichtsinnig hinter die Einrede der Unzurechnungsfähigkeit verschanzen (Botschaft des Bundesrats vom 23.7.1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV S. 1 ff.). Ihren Niederschlag gefunden hat die entsprechende Regelung in Art. 10 der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs. Anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs im Jahr 2007 wurde diese in den heutigen Art. 19 Abs. 3 StGB überführt.