Der Entscheid über die Unterbringung solcher Personen sei nicht nur aus Effizienzgründen, sondern auch deshalb durch das Strafgericht zu treffen, weil es sich um folgeschwere Anordnungen handle. Ausserdem sei so die öffentliche Sicherheit eher gewährleistet. Der Richter brauche bei dieser Regelung nicht mehr zu befürchten, Letztere zu gefährden, wenn er einem Gutachten folge, das auf Unzurechnungsfähigkeit laute. Weder der Angeschuldigte noch der Verteidiger würden sich zudem künftig leichtsinnig hinter die Einrede der Unzurechnungsfähigkeit verschanzen (Botschaft des Bundesrats vom 23.7.1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV S. 1 ff.).