Bereits der Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 hatte in dessen Art. 13 und 14 die Anordnung von Massnahmen bei unzurechnungsfähigen Straftätern vorgesehen. Die Botschaft aus dem Jahr 1918 hält hierzu fest, mit der Freisprechung oder dem Ausser-Verfolgung-Setzen des unzurechnungsfähigen Urhebers einer Schädigung oder einer Gefährdung sei noch recht wenig erreicht, weshalb auch in diesen Fällen das Gemeinwesen einzuschreiten habe. Der Entscheid über die Unterbringung solcher Personen sei nicht nur aus Effizienzgründen, sondern auch deshalb durch das Strafgericht zu treffen, weil es sich um folgeschwere Anordnungen handle.