19 Abs. 3 StGB, der einzig festhält, dass bei schuldunfähigen Tätern strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können, erweist sich diesbezüglich als auslegungsbedürftig. Immerhin ist festzuhalten, dass die letztgenannte Norm – wie auch Art. 59 Abs. 1 StGB – die Rechtswidrigkeit der Anlasstat nicht explizit erwähnen, dieses in der Lehre genannte Erfordernis sich demnach nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten lässt. 3.4.2.2. Wenig Klarheit bringt diesbezüglich die Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 3 StGB. Bereits der Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 hatte in dessen Art.