In diesen Grenzen ist eine Gesetzesauslegung auch zu Lasten der beschuldigten Person im Strafprozess zulässig (BGE 143 I 272 E 2.2.3, 128 IV 272 E. 2 je m.H.). 3.4.2.1. Die massgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lassen offen, ob die Massnahmenanordnung bei schuldunfähigen Tätern stets eine rechtswidrig begangene Straftat voraussetzt. Namentlich Art. 19 Abs. 3 StGB, der einzig festhält, dass bei schuldunfähigen Tätern strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können, erweist sich diesbezüglich als auslegungsbedürftig.