2011, § 8 N 18). Der Beschuldigte beruft sich vorliegend auf den Rechtfertigungsgrund der (Putativ-)Notwehr und will damit das Erfordernis der rechtswidrigen Anlasstat als nicht erfüllt wissen. Es gilt somit die Frage zu klären, ob das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme entgegensteht, und dies auch dann, wenn sich die mangelnde Rechtswidrigkeit gerade aus der psychischen Störung des Täters ergibt, die zu dessen Schuldunfähigkeit führt (siehe hierzu Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 N 6; Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, S. 329;