59 Abs. 1 StGB setzt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme neben den übrigen Erfordernissen voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Das Anordnungskriterium der Anlasstat wird gemeinhin dahingehend verstanden, dass die beschuldigte Person ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich und rechtswidrig, nicht notwendigerweise aber auch schuldhaft begangen haben muss (Bommer, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 375 StPO N 4; Heer/Habermeyer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 43a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht –Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 8 N 18).