15 StGB liege vor oder sei unmittelbar bevorstehend, liegt ein Fall von Putativnotwehr vor, der zur Rechtfertigung seiner Handlung führen kann (BGer-Urteil 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können indessen Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.