15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nimmt der Täter irrtümlicherweise an, ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB liege vor oder sei unmittelbar bevorstehend, liegt ein Fall von Putativnotwehr vor, der zur Rechtfertigung seiner Handlung führen kann (BGer-Urteil 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3 m.H.).