{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-51_2021-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10863", "Checksum": "939a090a583d0f6a7305e8dabfb24a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 51", "2021 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. 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Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht\n\n ist, dass sie neben der Schuld auch die Rechtswidrigkeit der von ihm begangenen Tat entfallen lassen, von Anwendungsbereich strafrechtlicher Massnahmen auszuschliessen. Damit würde gerade jenen Personen eine therapeutische oder sichernde Massnahme versagt, bei denen diese am dringendsten angezeigt wäre, fehlt ihnen doch aufgrund ihrer psychischen Störung die Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihres Tuns. Ausserstrafrechtliche Vorkehren vermöchten eine solche Lücke nicht zu schliessen. Namentlich die Fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB ist dazu nicht geeignet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese zivilrechtliche Massnahme keine Anwendung finden, wenn sie sich allein auf die vom Betroffenen ausgehende Fremdgefährdung stützt. Aus der Fremdgefährdung lässt sich überdies nicht ohne weiteres auf eine die Fürsorgerische Unterbringung rechtfertigende Selbstgefährdung schliessen (BGE 145 III 441 E. 8.3 f., 138 III 593 E. 3). Dass Kantonsgericht verkennt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden – verzichtet man auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit der Anlasstat – eine strafrechtliche Sanktion Anwendung findet, ohne dass der Täter tatbestandliches Unrecht begangen hätte (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 19 ff). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei zumindest teilweise schuldfähigen Tätern die stationäre therapeutische Massnahme, die nach der Konzeption des Strafgesetzbuchs jedenfalls zum Teil an die Stelle der Strafe tritt (vgl. Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB), auch Strafzwecke im engeren Sinn ersetzt. Bei gänzlich schuldunfähigen Tätern fällt dieser Aspekt der Massnahme mangels Vorwerfbarkeit jedoch ausser Betracht. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit in jenen Fällen, in denen sich dessen Fehlen aus dem Schuldausschlussgrund ergibt, ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb vertretbar. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Erfordernis einer zumindest tatbestandsmässigen Anlasstat weiterhin die Funktion einer Eintrittsschwelle in das Strafrecht zukommt. Auch ist nach wie vor vorausgesetzt, dass die Anlasstat gerade Ausdruck der besonderen, sich aus der psychischen Störung ergebenden Sozialgefährlichkeit des Täters ist. 3.4.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 StGB nicht entnommen werden kann, ob für die Anordnung therapeutischer und sichernder Massnahmen bei schuldunfähigen Personen stets eine tatbestandswidrige und rechtswidrige Anlasstat vorliegen muss. Die Auslegung der Norm hat ergeben, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. 3.4.3. Vorliegend kann demnach offenbleiben, ob der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht – die Tat in Putativnotwehr begangen hat. Die zur Annahme eines solchen Rechtfertigungsgrunds angeführten Wahrnehmungen des Beschuldigten waren unzweifelhaft Ausdruck seiner im Tatzeitpunkt vorliegenden schweren psychischen Störung, die zu seiner Schuldunfähigkeit führten. Die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB bleibt nach dem Gesagten somit möglich. Zum gleichen Ergebnis gelangte – wenn auch unter dem Titel der Rechtswidrigkeit bzw. Notwehr – das Obergericht Schaffhausen (OGE 50/2019/24 vom 26.5.2020), wonach sich der Beschuldigte nicht auf Art. 13 StGB berufen könne, wenn es sich um einen wahnhaft bedingten Irrtum handle, der gerade im schuldausschliessenden psychischen Zustand des Beschuldigten begründet sei (a.a.O. E. 6.7; siehe ferner Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, Rz. 37 f.). |"}