{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-51_2021-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10863", "Checksum": "939a090a583d0f6a7305e8dabfb24a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 51", "2021 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. 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Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht\n\n Anlasstat kommt im Massnahmenrecht nach dem Gesagten nicht die gleiche Bedeutung zu, wie im übrigen Bereich des Strafrechts. Zwar ist sie unabdingbare Voraussetzung jeder kriminalrechtlichen Sanktion und muss ihr überdies Symptomcharakter für die vom Täter ausgehende Rückfallgefahr zukommen (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 8 N 11 ff.). Als Anordnungskriterium von Behandlungsmassnahmen beschränkt sich ihr Gehalt neben ihrer Funktion als Anknüpfungspunkt für das Strafrecht jedoch weitestgehend auf die daraus abzuleitenden Erkenntnisse für die Legalprognose des Betroffenen. Für die konkrete Wahl der im Einzelfall angezeigten Massnahme wie auch namentlich für die Bemessung der Massnahmendauer spielt sie – anders als bei der Bemessung der Strafe – nur eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund stehen hier vielmehr die psychischen Defizite des Täters und die sich daraus ergebende Rückfallprognose. Nachdem therapeutische und sichernde Massnahmen in erster Linie der Deliktsverhütung dienen, sind die Gründe dafür, nach Art. 19 Abs. 3 StGB die Anordnung strafrechtlicher Massnahmen auch bei vollumfänglich schuldunfähigen Tätern zur Anwendung bringen zu lassen, vorrangig im damit angestrebten Schutz der öffentlichen Sicherheit zu sehen. Dies ergibt sich, wie dargelegt (vorne E. 3.4.2.2), im Übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Botschaft zum Entwurf des Strafgesetzbuchs von 1918 nannte dies explizit als Grund dafür, das Strafgericht und nicht zivilrechtliche oder Administrativbehörden über die Unterbringung dieser Personen entscheiden zu lassen, falls eine solche angezeigt ist. Bei dieser Ausgangslage wäre es sinnwidrig, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Anordnung von Massnahmen bei Tätern, die aufgrund ihrer zur Schuldunfähigkeit führenden psychischen Störung nicht rechtswidrig gehandelt haben, nicht vor Augen gehabt. Es ist darauf hinzuweisen, dass gerade von Tätern, die gestützt auf eine krankhaft bedingte Wahnvorstellung eine schwere Straftat begehen, unbehandelt zumeist eine besonders ausgeprägte Rückfallgefahr ausgeht. Namentlich an paranoider Schizophrenie leidende Personen weisen ein deutlich erhöhtes Gewaltrisiko auf (vgl. Heer/Habermeyer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N 69a m.H.), zumal dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit in einer konkreten Tat manifestiert hat. Vor allem in diesen Fällen dürfte es aber am häufigsten vorkommen, dass die psychische Störung die Vorstellung des Täters derart beeinflusst, dass dessen Handlungen die Rechtswidrigkeit abgesprochen werden muss. Dass gerade in diesen wichtigsten Fällen die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB ausgeschlossen sein soll, kann gesetzgeberisch nicht gewollt sein. Vielmehr ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm und die vornehmliche Ausrichtung des Massnahmenrechts auf die Spezialprävention davon auszugehen, dass damit auch schuldunfähige Täter erfasst werden sollten, deren psychische Störung sich nicht nur negativ auf deren Schuldfähigkeit, sondern auch auf die Rechtswidrigkeit der von ihnen begangenen Straftat auswirkte. Dieses Ergebnis entspricht vereinzelt bereits der Rechtsprechung kantonaler Gerichte (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2019/24 vom 26.5.2020 E. 6) sowie dem überwiegenden Teil der deutschen Strafrechtslehre zur analogen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland. Dort geht die herrschende Meinung zwar davon aus, dass eine therapeutische Massnahme nach § 63 StGB eine rechtswidrige Anlasstat voraussetze. Bei Vorliegen eines Irrtums, bei dem die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen könnte, ist gemäss der herrschenden Meinung indes zwischen allgemeinen und krankheitsbedingten Fehlvorstellungen zu unterscheiden (u.a. Schöch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2016, § 63 StGB N 44). Eine allgemeine Fehlvorstellung ist nicht auf den krankhaften Geisteszustand zurückzuführen, sondern hätte auch einem \"gesunden\" Täter unterlaufen können. Allgemeine Fehlvorstellungen dürfen danach – auch bei einem Schuldunfähigen – nicht zur Unterbringung führen, es sei denn, die Tat bildet auch in der vom Täter irrtümlich angenommenen konkreten Gestalt immer noch eine taugliche Grundlage zur Unterbringung (Kaspar, in: Satzger/Schluckbier/Widmaier [Hrsg.], StGB Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 63 StGB N 14; Schöch, a.a.O., § 63 N 45). Krankheitsbedingte Fehlvorstellungen, d.h. Vorstellungen, die nur durch den abnormen geistigen und seelischen Zustand des Täters bedingt sind, schliessen die Unterbringung hingegen nicht aus (Schöch, a.a.O., § 63 N 46; Kaspar, a.a.O.; Van Gemmern, Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2020, § 63 StGB N 14). Ein defektbedingter Irrtum ist für die Massregelordnung somit irrelevant bzw. unbeachtlich (Eschelbach, in: Matt/Renzikowski [Hrsg.], StGB, 2. Aufl. 2020, § 63 StGB N 21; Van Gemmern, a.a.O.). Nach überwiegender Meinung ist diese Ansicht durch den Schutzzweck des § 63 StGB gerechtfertigt. Die Anordnung von therapeutischen Massnahmen dient primär dem Schutz der Öffentlichkeit und nicht der Bestrafung des Täters. Deshalb sollen besonders gefährliche Täter vom Anwendungsbereich der Vorschrift gerade nicht ausgenommen werden. Denn würde man krankheitsbedingte Irrtümer aufgrund von Wahnvorstellungen zum Anlass nehmen, die Massregel nicht anzuordnen, so würde sie gerade auf objektiv besonders gefährliche Personen nicht angewendet (Eschelbach, a.a.O.). Anders zu entscheiden hiesse, Täter, deren psychische Störung so tiefgreifend"}