{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-51_2021-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10863", "Checksum": "939a090a583d0f6a7305e8dabfb24a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 51", "2021 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:46", "Checksum": "4d18d3025dccc464d1d96b0443bc3441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)\nRegeste:\nAnordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht\n\n weil es sich um folgeschwere Anordnungen handle. Ausserdem sei so die öffentliche Sicherheit eher gewährleistet. Der Richter brauche bei dieser Regelung nicht mehr zu befürchten, Letztere zu gefährden, wenn er einem Gutachten folge, das auf Unzurechnungsfähigkeit laute. Weder der Angeschuldigte noch der Verteidiger würden sich zudem künftig leichtsinnig hinter die Einrede der Unzurechnungsfähigkeit verschanzen (Botschaft des Bundesrats vom 23.7.1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV S. 1 ff.). Ihren Niederschlag gefunden hat die entsprechende Regelung in Art. 10 der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs. Anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs im Jahr 2007 wurde diese in den heutigen Art. 19 Abs. 3 StGB überführt. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.) erwähnt zwar an verschiedener Stelle die Möglichkeit, Massnahmen auch bei schuldunfähigen Tätern anzuordnen (S. 1985, 2068 f., 2095 und 2098). Die Bestimmung des heutigen Art. 19 Abs. 3 StGB wird dort indes nicht kommentiert. Aus den amtlichen Bulletins von National- und Ständerat über die Beratung des heute geltenden Strafgesetzbuchs ergeben sich keine massgebenden Erkenntnisse zur Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB (AB Ständerat 1999 S. 1111, AB Nationalrat 2001 S. 553 f., AB Ständerat 2001 S. 508). 3.4.2.3. Keine eindeutigen Schlüsse zur Frage, ob die fehlende Rechtswidrigkeit der Anlasstat die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme in allen Fällen ausschliesst, lässt sich sodann aus der Gesetzessystematik ableiten. Dass die Möglichkeit der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen für schuldunfähige Straftäter im Gesetz unter der Marginalie \"Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit\" und nicht (auch) unter dem Titel der Rechtswidrigkeit geregelt wird, könnte dafür sprechen, dass bei der Anlasstat als Voraussetzung der therapeutischen und sichernden Massnahmen einzig auf das Erfordernis der Schuldfähigkeit, nicht jedoch auf jenes der Rechtswidrigkeit verzichtet werden sollte. Indes ist anzunehmen, dass die systematische Einordnung der entsprechenden Vorschrift vielmehr praktischen Gründen geschuldet ist, dürfte die fehlende Strafbarkeit eines psychisch schwer gestörten und behandlungsbedürftigen Straftäters doch in sämtlichen denkbaren Fällen in erster Linie auf dessen fehlende Schuldfähigkeit und nur ausnahmsweise zusätzlich auf die fehlende Rechtswidrigkeit der Tat zurückzuführen sein. Dafür, dass die Anordnungsvoraussetzungen der therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung nicht nur was die Schuldfähigkeit betrifft, sondern auch darüber hinaus losgelöst von den Voraussetzungen der Strafen im engeren Sinne zu beurteilen sind, spricht im Übrigen, dass diese in den Art. 56, 59 ff. und 64 StGB umfassend separat geregelt sind. Es ist demnach fraglich, ob es der Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 StGB in dieser Form überhaupt bedurft hätte (vgl. Bommer/Dittmann, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 45). Die strafprozessualen Vorschriften zum Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person bringen zur hier interessierenden Frage ebenso wenig Klarheit. Art. 375 Abs. 1 StPO hält fest, dass das Gericht die beantragte oder eine andere Massnahme anordnet, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Darüber, ob die \"Täterschaft\" die Rechtswidrigkeit der Anlasstat miteinschliesst, leistet das Gesetz keinen Aufschluss. 3.4.2.4. Für die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ist demnach das teleologische Element entscheidend. Den therapeutischen und sichernden Massnahmen kommt im dualistischen Sanktionensystem des schweizerischen Strafrechts eine besondere, über die herkömmliche Sanktionsform der Strafe hinausreichende Bedeutung zu. Dies findet in Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB seinen Ausdruck, der festhält, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Wie das Gesetz an dieser Stelle deutlich macht, besteht der den therapeutischen und sichernden Massnahmen eigene Zweck in der Deliktsverhütung, genauer: in der Spezialprävention (Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Vor Art. 56 StGB N 2 ff.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 8 N 2; BGE 137 IV 201 E. 1.3). Ihr oberstes Ziel und gleichzeitig Legitimationsgrundlage für diese Form kriminalrechtlicher Sanktionen ist der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Delikten des Täters. Bei den strafrechtlichen Behandlungsmassnahmen – um die es im hier massgeblichen Zusammenhang geht – soll die deliktpräventive Wirkung in erster Linie durch eine therapeutische Einwirkung auf den Täter erreicht werden. Im Gegensatz zur Strafe bildet bei diesen Massnahmen neben der Anlasstat deshalb stets eine ausgeprägte Rückfallgefahr des Straftäters Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Sanktion. Die besondere Sozialgefährlichkeit des Täters muss überdies in einem (behandlungsbedürftigen) psychischen Defektzustand desselben gründen, sei es in Form einer schweren psychischen Störung (Art. 59 und 63 StGB), einer Abhängigkeit (Art. 60 und 63 StGB) oder einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB). Der"}